Löst die Datenschutzprobleme des Europäischen Parlaments!

Der Europäische Datenschutzbeauftragte spricht eine Unterlassungsanordnung gegen das Europäische Parlament aus.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte spricht eine Unterlassungsanordnung gegen das Europäische Parlament aus. Die Datenschutzinformationen müssen nunmehr vom Europäischen Parlament überarbeitet und verbleibende Transparenzprobleme gelöst werden.

Daten sind das neue Gold! Als juristischer Nachwuchs könnt Ihr Eure Datensicherheit und damit den Grundrahmen für Eure Freiheit selbst mitgestalten, indem Ihr das  Europäische Parlament genau hierbei unterstützt. Macht mit bei der neuen Transparenzaktion!

Erarbeitet Vorschläge für das Europäische Parlament, wie der Datenschutzumgang auszugestalten ist. Der EDSB kam zu dem Ergebnis, dass das Parlament im Einzelnen folgende Vorschriften der Verordnung 2018/1725 verletzt hat (Zusammenstellung von Prof. Thomas Hoeren):

  • 26 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1, da das Parlament seiner Pflichten als Verantwortlicher nicht nachgekommen ist, indem er einen Auftragsverarbeiter eingesetzt hat, der keine hinreichenden Garantien für die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat. Diese Pflichten finden sich ebenso in Art. 24 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1. DSGVO.

  • 29 Abs. 3, indem das Parlament es versäumt hat, die dem Auftragsverarbeiter erteilten Anweisungen für die Einrichtung und den Betrieb der Website zu dokumentieren. Diese Verpflichtung findet sich in der DSGVO in Art. 28 Abs. 3.

  • 4 Abs. 1 lit. a und Art. 14, Art. 4 Abs. 2 und Art. 15 wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der Transparenz, der Rechenschaftspflicht und des Rechts der betroffenen Personen auf Information aufgrund von unzutreffenden Datenschutzinformationen und verwirrenden Cookie-Bannern auf der Website. Die korrespondierenden Pflichten in der DSGVO finden sich in Art. 5 Abs. 1 und 2 sowie in den Art. 12 und 13.

  • 46 und Art. 48 Abs. 2 lit. b, da für die in die USA übermittelten personenbezogenen Daten kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet wurde. Die vergleichbaren Bestimmungen in der DSGVO sind Art. 44 und Art. 46 Abs. 2 lit. c.

  • 37 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG, da das Parlament es versäumt hat, die Informationen (die Cookies) zu schützen, die an die Endgeräte der Nutzer übermittelt, dort gespeichert, mit ihnen in Verbindung gebracht, von ihnen verarbeitet und von ihnen erhoben werden. Eine gleichwertige Verpflichtung zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen findet man in § 25 TTDSG.

  • 17 und Art. 14 Abs. 4, da das Parlament es versäumt hat, den Auskunftsantrag der betroffenen Personen fristgerecht zu beantworten. Diese Verpflichtung ist vergleichbar mit Art. 15 und Art. 12 Abs. 4 der DSGVO.













Wie kann man sich einbringen? 


Schickt Eure Analysen zur Rechtssituation und das Fazit mit Änderungsvorschlägen in der neuen Transparenzaktion von Karriere-Jura® als pdf-Anhang ein wie folgt:

Betreff "Analyse zu Datenschutzproblemen des Europäischen Parlaments, Einsendung über die Transparenzaktion von Karriere-Jura"

An: roberta.metsola@europarl.europa.eu

Und in CC: edps@edps.europa.eu

 

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